Geringfügig entlohnte Beschäftigung, auch Minijob Sie arbeiten und Ihr monatlicher Verdienst liegt unter der aktuellen Verdienstgrenze für Minijobs. Dann gelten für Sie die Regeln für gering- fügig Beschäftigte. Das bedeutet: Der Job ist für Sie sozialversiche- rungsfrei, ausgenommen ist die Rentenversicherung. Hiervon kön- nen Sie sich jedoch auf Antrag be- freien lassen. Ihr Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenver- sicherung, zur Rentenversicherung und ggf. eine geringe Lohnsteuer. Kurzfristige Beschäftigung Sie arbeiten im Kalenderjahr nicht mehr als 70 Tage oder nicht mehr als drei Monate: Dann gilt Ihre Beschäftigung als kurzfristig. Das bedeutet: Es besteht in allen Be- reichen der Sozialversicherung Bei- tragsfreiheit für Sie. Weder Sie noch Ihr Arbeitgeber zahlen Pauschal- beiträge. Die Anzahl der Wochen- stunden und Ihr Einkommen spielen keine Rolle. Längerfristige Beschäftigung Wenn Ihr Job die Grenzen der Geringfügigkeit und Kurzfristigkeit überschreitet, werden Sie sozial- versicherungspflichtig. Das gilt aber nur, wenn Ihr Nebenjob im Verhältnis zum Studium vorran- gig ist. Das heißt grundsätzlich: Arbeiten Sie bis zu 20 Stunden pro Woche, bleibt die Beschäftigung sozialversicherungsfrei bis auf die Rentenversicherung. Hier zahlen Sie anteilig den Beitrag. Üben Sie die Beschäftigung mehr als 20 Stunden pro Woche aus, tritt grundsätzlich Sozialversicherungs- pflicht ein. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen. Ob diese Ausnahmen auf das vor- liegende Arbeitsverhältnis zutreffen, beantwortet der AOK-Studierenden- service gern. Studentische Hilfskräfte, Werkstudierende In den folgenden Fällen bleiben studentische Hilfskräfte und Werkstudierende unabhängig vom Einkommen versicherungs- und bei- tragsfrei – außer bei der Renten- versicherung: • • Sie arbeiten nicht mehr als 20 Wochenstunden während des Semesters. Sie arbeiten mehr als 20 Wo- chenstunden, aber ausschließ- lich in der vorlesungsfreien Zeit und nicht länger als 26 Wochen pro Zeitjahr. 7