Geringfügig entlohnte Beschäftigung, auch Minijob oder 450-Euro-Job Sie arbeiten und verdienen nicht mehr als 450 Euro im Monat. Dann gelten für Sie die Regeln für gering- fügig Beschäftigte. Das bedeutet: Der Job ist für Sie sozialversiche- rungsfrei, ausgenommen ist die Rentenversicherung. Hiervon können Sie sich jedoch auf Antrag befreien lassen. Ihr Arbeitgeber zahlt Pau- schalbeiträge zur Krankenversiche- rung, zur Rentenversicherung und ggf. eine geringe Lohnsteuer. Beispiel: Johanna arbeitet wöchent- lich 10 Stunden in einem Accessoirla- den. Sie verdient 420 Euro im Monat. Sie zahlt 3,6 % in die Rentenversiche- rung ein. Ihre Chefin zahlt 13 % an die Krankenversicherung, 15 % an die Rentenversicherung und 2 % Lohn- steuer. Kurzfristige Beschäftigung Sie arbeiten im Kalenderjahr weni- ger als 70 Tage oder weniger als drei Monate: Dann gilt Ihre Beschäfti- gung als kurzfristig. Das bedeutet: Es besteht in allen Bereichen der Sozialversicherung Beitragsfreiheit für Sie. Weder Sie noch Ihr Arbeit- geber zahlen Pauschalbeiträge. Die Anzahl der Wochenstunden und Ihr Einkommen spielen keine Rolle. Beispiel: Jan arbeitet in den Semes- terferien 2 Monate in einer Fabrik. Seine Arbeitszeit beträgt 39,5 Stun- den in der Woche. Sein Gehalt liegt bei 1.570 Euro. Er muss keine Sozial- abgaben zahlen. Sie sind sich nicht sicher? Weiter- führende Informationen und Details zu aktuellen Einkommensgrenzen erhalten Sie bei Ihrer AOK oder auf aok.de/studierende. Auch der AOK- Studenten-Service berät Sie gerne. Längerfristige Beschäftigung Wenn Ihr Job die Grenzen der Geringfügigkeit und Kurzfristig- keit überschreitet, werden Sie als Arbeitnehmer sozialversicherungs- pflichtig. Das gilt aber nur, wenn Ihr Nebenjob im Verhältnis zum Studium vorrangig ist. Das heißt grundsätzlich: Arbeiten Sie bis zu 20 Stunden pro Woche, bleibt die Beschäftigung sozialversicherungs- frei bis auf die Rentenversicherung. Hier zahlen Sie anteilig den Beitrag. Üben Sie die Beschäftigung mehr als 20 Stunden pro Woche aus, tritt grundsätzlich Sozialversicherungs- pflicht ein. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings auch Ausnahmen. Ob diese Ausnahmen auf das vor- liegende Arbeitsverhältnis zutreffen, beantwortet der AOK-Studenten- Service gerne. 7